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Artikel 19 Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2000

Artikel 19

Vorschriften der Straßenverkehrsordnung

Bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Observations- oder Nacheileeinsätzen finden auf die in Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 7 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten Beamten die gleichen Ausnahmevorschriften für das Lenken von Polizeikraftfahrzeugen Anwendung, wie sie im Staatsgebiet jener Vertragspartei, auf welchem die Oberservation oder die Nacheile erfolgt, für die eigenen Beamten gelten.

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