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Artikel IV Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel IV

Die Erfüllung der Voraussetzungen im Hinblick auf den finanziellen Wert (im Inland) und die Bestimmung des Alters richten sich nach dem Tag des Antrages auf Erteilung einer Bewilligung (§ 17 DMSG) oder der Ausstellung einer Bestätigung (§ 18 DMSG) oder – wenn solche Anträge nicht gestellt werden – nach dem Tag der tatsächlichen Ausfuhr. Sollte die Entscheidung über die Anträge zu einem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Wert des Kulturgutes niedriger ist als am Tag des Antrages oder das Alter in relevanter Weise höher, dann sind die Werte bzw. das Alter zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend.

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