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Artikel III Kategorien von Kulturgütern die auf Grund des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel III

Die Bewilligungsfreiheit gemäß Artikel I und II gilt nicht für Kulturgut, das unter Denkmalschutz steht oder hinsichtlich dessen zumindest ein Unterschutzstellungsverfahren bereits eingeleitet wurde (§ 16 Abs. 1 Z 1 DMSG).

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