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Artikel 13 Auslieferungsvertrag (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 13

Vorläufige Auslieferungshaft

(1) Im Dringlichkeitsfall kann ein Vertragsstaat um vorläufige Verhaftung der auszuliefernden Person bis zur Vorlage eines Auslieferungsbegehrens ersuchen. Ein Ersuchen um Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft kann im diplomatischen Weg oder direkt zwischen dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Vereinigten Staaten übermittelt werden. Die Einrichtungen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) können für die Übermittlung eines solchen Ersuchens benützt werden.

(2) Das Ersuchen um vorläufige Auslieferungshaft hat zu enthalten:

  1. a) eine Beschreibung der auszuliefernden Person und Angaben über deren Staatsangehörigkeit;
  2. b) den Aufenthaltsort der Person, sofern dieser bekannt ist;
  3. c) eine kurze Sachverhaltsdarstellung des Falles einschließlich von Zeit und Ort der strafbaren Handlung, soweit dies möglich ist;
  4. d) eine Anführung der verletzten Gesetzesbestimmungen und der anwendbaren Strafdrohung;
  5. e) eine Bestätigung über das Bestehen eines Haftbefehls, eines Schuldspruchs oder eines Urteils gegen die auszuliefernde Person; und
  6. f) eine Bestätigung, daß ein Auslieferungsersuchen hinsichtlich der auszuliefernden Person gestellt werden wird.

(3) Der ersuchende Staat wird ohne Verzögerung unterrichtet, inwieweit seinem Ersuchen stattgegeben wurde.

(4) Eine Person, über die die vorläufige Auslieferungshaft verhängt wurde, kann nach dem Ablauf von sechzigTagen ab dem Tag der Verhaftung auf Grund des Ersuchens des ersuchenden Staates auf freien Fuß gesetzt werden, wenn dem ersuchten Staat kein förmliches Auslieferungsersuchen samt den gemäß Artikel 10 erforderlichen Unterlagen zugekommen ist.

(5) Die Aufhebung der vorläufigen Auslieferungshaft gemäß Absatz 4 hindert nicht eine neuerliche Verhaftung und die Auslieferung, falls das Auslieferungsersuchen später einlangt.

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