Artikel 14
Entscheidung und Übergabe
(1) Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat umgehend über seine Entscheidung über das Auslieferungsersuchen. Wenn das Ersuchen zur Gänze oder zum Teil abgelehnt wird, wird der ersuchte Staat eine Erklärung der Ablehnungsgründe anschließen.
(2) Wenn das Auslieferungsersuchen bewilligt wird, werden die Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich die Zeit und den Ort der Übergabe der auszuliefernden Person festlegen. Der ersuchte Staat wird bekanntgeben, während welcher Zeit sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft befunden hat.
(3) Wenn die auszuliefernde Person nicht innerhalb der durch die Gesetze des ersuchten Staates vorgeschriebenen Zeit oder, wenn im ersuchten Staat keine diesbezügliche Regelung besteht, innerhalb der vom ersuchten Staat festgelegten angemessenen Zeit von dessen Staatsgebiet abgeholt wird, kann diese Person enthaftet werden. In solchen Fällen kann der ersuchte Staat in der Folge die Auslieferung wegen derselben Straftat ablehnen.
(4) Wenn eine Vertragspartei durch Umstände, die nicht ihrem Einfluß unterliegen, an der zeitgerechten Übergabe oder Übernahme der auszuliefernden Person gehindert ist, wird sie dies der anderen Vertragspartei vor Ablauf der Frist zur Kenntnis bringen. In einem solchen Fall können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien hinsichtlich eines neuen Zeitpunkts der Übergabe Einvernehmen pflegen.
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