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Artikel 12 Auslieferungsvertrag (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Artikel 12

Übersetzungen

Wenn nicht im Einzelfall anderes vereinbart wird, sind alle Unterlagen vom ersuchenden Staat in die Sprache des ersuchten Staates zu übersetzen. Die Übersetzung bedarf keiner Bestätigung.

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