Artikel 10
Auslieferungsverfahren und Auslieferungsunterlagen
(1) Alle Auslieferungsersuchen werden im diplomatischen Wege übermittelt.
(2) Allen Ersuchen sind beizufügen:
- a) Urkunden, Bestätigungen oder andere Arten von Angaben, welche die Identität, die Staatsangehörigkeit und den wahrscheinlichen Aufenthaltsort der auszuliefernden Person beschreiben;
- b) Angaben, die den strafbaren Sachverhalt und den bisherigen Verfahrensfortgang beschreiben;
- c) der Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, die die wesentlichen Elemente der Straftat beschreiben, für die die Auslieferung begehrt wird;
- d) der Wortlaut der Gesetzesbestimmungen, die die Strafdrohung für die Straftat vorschreiben;
- e) eine Bestätigung über die gesetzlichen Vorschriften betreffend die zeitlichen Beschränkungen der Verfolgung; und
- f) gegebenenfalls die in Absatz 3 und 4 dieses Artikels genannten Urkunden, Bestätigungen und andere Arten von Angaben.
(3) Einem Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung der auszuliefernden Person ist beizufügen:
- a) eine Ausfertigung des Haft- oder Festnahmebefehls, ausgefertigt von einem Richter oder einer anderen zuständigen Behörde;
- b) falls vorhanden, eine Kopie der Anklageschrift; und
- c) Urkunden, die ausreichende Angaben enthalten,
aus denen sich eine ausreichende Grundlage für die Annahme ergibt, daß die auszuliefernde Person die strafbare Handlung begangen hat, für die die Auslieferung begehrt wird, und daß sie die im Haftbefehl genannte Person ist.
(4) Einem Auslieferungsersuchen hinsichtlich einer Person, die der Straftat bereits schuldig gesprochen wurde, für die die Auslieferung begehrt wird, ist beizufügen:
- a) eine Ausfertigung des schuldig sprechenden Urteils oder, wenn eine solche Ausfertigung nicht verfügbar ist, eine Bestätigung einer Justizbehörde, daß die Person schuldig gesprochen worden ist;
- b) Angaben, die begründen, daß die auszuliefernde Person jene Person ist, auf welche sich der Schuldspruch bezieht; und
- c) eine Ausfertigung der Entscheidung über die verhängte Strafe, wenn die auszuliefernde Person bereits zu einer solchen verurteilt wurde, und eine Bestätigung, aus welcher hervorgeht, bis zu welchem Ausmaß die Strafe bereits vollzogen wurde.
(5) Unterlagen, die im diplomatischen Wege übermittelt werden, werden in Auslieferungsverfahren im ersuchten Staat ohne weitere Bestätigung, Beglaubigung oder sonstige Legalisierung zugelassen.
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