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§ 5 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 5

Führung IV

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung IV“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite und der Entscheidungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen für die Entscheidungskompetenz sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Bearbeitung anspruchsvoller Aufträge nach groben Richtlinien und Rahmenvorgaben.
  2. 2. Stufe 2: Bearbeitung anspruchsvoller Aufträge nach konkreten Zielen.

(3) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Vernetzter Fachbereich mit mehreren administrativen und fachlichen Schwerpunkten.
  2. 2. Stufe 2: Vernetzter Fachbereich mit fachbereichsübergreifenden Aktivitäten.

(4) Die Modellfunktion „Führung IV“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen den in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

FUE_IV1/4

Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 1

B1/15

FUE_IV2a/4

Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 2

B1/16

FUE_IV2b/4

Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 1

B1/16

FUE_IV3/4

Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2

B1/17

FUE_IV4/4

Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2 sowie die Erfüllung der in Abs. 5 genannten Voraussetzungen

B1/18

   

(5) Bei der direkten Führung von mehr als 25 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern verbessert sich die Einreihung um ein Gehaltsband, jedoch kann höchstens Gehaltsband B1/18 erreicht werden.

23.12.2019

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