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§ 6 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 6

Führung V

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung V“ ergeben sich aus dem Aufgabenbereich und der Handlungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen für die Handlungskompetenz sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Ermessensentscheide, genaue Richtlinien, Schema.
  2. 2. Stufe 2: Entscheide bei individuellen Planungen, Dispositionen.

(3) Die Anforderungsstufen für den Aufgabenbereich sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Gleichartige Sachbereiche.
  2. 2. Stufe 2: Mehrere, verschiedene Sachbereiche.

(4) Die Modellfunktion „Führung V“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

FUE_V1/3

Handlungskompetenz Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 1

B1/11

FUE_V2a/3

Handlungskompetenz Stufe 1 und Aufgabenbereich Stufe 2

B1/12

FUE_V2b/3

Handlungskompetenz Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 1

B1/12

FUE_V3/3

Handlungskompetenz Stufe 2 und Aufgabenbereich Stufe 2

B1/13

   

23.12.2019

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