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§ 4 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 4

Führung III

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Führung III“ ergeben sich aus der Führungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen der Führungskompetenz sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Führung von Führungskräften und/oder Expertinnen bzw. Experten.
  2. 2. Stufe 2: Führung von mehreren Führungsebenen.

(3) Die Modellfunktion „Führung III“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

FUE_III1/2

Führungskompetenz Stufe 1

B1/19

FUE_III2/2

Führungskompetenz Stufe 2

B1/20

   

23.12.2019

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