vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 12

Verwaltung/Administration Fachexpertinnen bzw. Fachexperten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ergeben sich aus dem Lösungsprozess und dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Grobe Rahmenvorgaben.
  2. 2. Stufe 2: Konkrete Ziele, breiter Handlungsspielraum in der Wahl der Mittel.

(3) Die Anforderungsstufen für den Lösungsprozess sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Erarbeitung von Standardlösungen/Expertisen.
  2. 2. Stufe 2: Erarbeitung von Lösungen/Expertisen mit hohem innovativen/konzeptionellen Anteil für den eigenen Organisationsbereich.
  3. 3. Stufe 3: Erarbeitung von Lösungen/Expertisen mit hohem innovativen/konzeptionellen Anteil mit Wirkung über mehrere Organisationsbereiche.

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufen der maßgeblichen Kriterien

Gehaltsband

VA_Exp1/4

Handlungsspielraum Stufe 1 und Lösungsprozess Stufe 1

B1/15

VA_Exp2a/4

Handlungsspielraum Stufe 1 und Lösungsprozess Stufe 2

B1/16

VA_Exp2b/4

Handlungsspielraum Stufe 2 und Lösungsprozess Stufe 1

B1/16

VA_Exp3a/4

Handlungsspielraum Stufe 1 und Lösungsprozess Stufe 3

B1/17

VA_Exp3b/4

Handlungsspielraum Stufe 2 und Lösungsprozess Stufe 2

B1/17

VA_Exp 4/4

Handlungsspielraum Stufe 2 und Lösungsprozess Stufe 3

B1/18

   

23.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte