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§ 13 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 13

Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ ergeben sich aus dem Grad der Fachführung und der Komplexität des Fachbereichs.

(2) Die Anforderungsstufen für die Komplexität des Fachbereichs sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Abgegrenzt, überschaubar.
  2. 2. Stufe 2: Komplex, umfassend vielseitig, Koordination von Schnittstellen.

(3) Die Anforderungsstufen für den Grad der Fachführung sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Fachliche Betreuung.
  2. 2. Stufe 2: Fachliche Kontrolle, Arbeitsverteilung.
  3. 3. Stufe 3: Prozessverantwortung, Durchsetzung von Vorgaben, Richtlinien.

(4) Die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialistinnen bzw. Spezialisten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

VA_Spz1/4

Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 1

B1/11

VA_Spz2a/4

Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 2

B1/12

VA_Spz2b/4

Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 1

B1/12

VA_Spz3a/4

Komplexität Fachbereich Stufe 1 und Grad der Fachführung Stufe 3

B1/13

VA_Spz3b/4

Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 2

B1/13

VA_Spz4/4

Komplexität Fachbereich Stufe 2 und Grad der Fachführung Stufe 3

B1/14

   

23.12.2019

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