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§ 11 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 11

Strategische Expertinnen bzw. Experten

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Strategische Expertinnen bzw. Experten“ ergeben sich aus der Selbstständigkeit.

(2) Die Anforderungsstufen für die Selbstständigkeit sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Erarbeitung von Strategien mit hohem innovativen Anteil für die Gesamtorganisation in einem Fachgebiet.
  2. 2. Stufe 2: Erarbeitung von Strategien mit hohem innovativen Anteil für die Gesamtorganisation in mehreren Fachgebieten.

(3) Die Modellfunktion „Strategische Expertinnen bzw. Experten“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

STR_Exp1/2

Selbstständigkeit Stufe 1

B1/19

STR_Exp2/2

Selbstständigkeit Stufe 2

B1/20

   

23.12.2019

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