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§ 10 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 10

Operative Führung im Krankenhaus

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Operative Führung im Krankenhaus“ ergeben sich aus der Wirkungsbreite und der Entscheidungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen für die Entscheidungskompetenz sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Bearbeitung fachspezifischer Aufträge nach groben Richtlinien und Rahmenvorgaben.
  2. 2. Stufe 2: Bearbeitung fachspezifischer Aufträge nach konkreten Zielen.

(3) Die Anforderungsstufen für die Wirkungsbreite sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Fachbereich mit mehreren administrativen und fachlichen Schwerpunkten.
  2. 2. Stufe 2: Fachbereich mit fachbereichsübergreifenden Aktivitäten.

(4) Die Modellfunktion „Operative Führung im Krankenhaus“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen der in Abs. 2 und 3 genannten Kriterien aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

OFKRA1/4

Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 1

B1/9

OFKRA2a/4

Entscheidungskompetenz Stufe 1 und Wirkungsbreite Stufe 2

B1/10

OFKRA2b/4

Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 1

B1/10

OFKRA3/4

Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2

B1/11

OFKRA4/4

Entscheidungskompetenz Stufe 2 und Wirkungsbreite Stufe 2 sowie die direkte Führung von mehr als 25 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern

B1/12

   

23.12.2019

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