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§ 9 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 9

2. Führungsebene KRAGES

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „2. Führungsebene KRAGES“ ergeben sich aus der Führungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen für die Führungskompetenz sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: 2. Führungsebene in den Krankenhäusern und Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeiterführung.
  2. 2. Stufe 2: 2. Führungsebene in den Krankenhäusern und zusätzliche außerordentliche über den zugewiesenen Bereich hinausgehende Tätigkeiten im Auftrag der 1. Führungsebene.
  3. 3. Stufe 3: Leitung eines Fachbereichs in der Direktion mit weniger als drei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern und übergeordnete unternehmensweite fachliche Führung der dezentralen Organisationseinheiten.
  4. 4. Stufe 4: Leitung eines Fachbereichs in der Direktion mit mindestens drei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter und übergeordnete unternehmensweite fachliche Führung der dezentralen Organisationseinheiten.

(3) Die Modellfunktion „2. Führungsebene KRAGES“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

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Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

FKRA_II1/4

Führungskompetenz Stufe 1

B1/15

FKRA_II2/4

Führungskompetenz Stufe 2

B1/16

FKRA_II3/4

Führungskompetenz Stufe 3

B1/17

FKRA_II4/4

Führungskompetenz Stufe 4

B1/18

   

23.12.2019

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