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§ 8 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 8

1. Führungsebene KRAGES

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „1. Führungsebene KRAGES“ ergeben sich aus der Führungskompetenz.

(2) Die Anforderungsstufen für die Führungskompetenz sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: 1. Führungsebene eines Krankenhauses mit bis zu 300 Gesamtmitarbeiteranzahl.
  2. 2. Stufe 2: 1. Führungsebene eines Krankenhauses mit mehr als 300 und weniger als 900 Gesamtmitarbeiteranzahl oder Stabstellenleitung der Geschäftsführung inkl. Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeiterführung.
  3. 3. Stufe 3: 1. Führungsebene eines Krankenhauses mit mehr als 900 Gesamtmitarbeiteranzahl.
  4. 4. Stufe 4: Bereichsleitungen der Direktion - erweitertes Führungsteam der Geschäftsführung mit bis zu fünf Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern im Bereich.
  5. 5. Stufe 5: Bereichsleitungen der Direktion - erweitertes Führungsteam der Geschäftsführung mit mehr als fünf Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern im Bereich.

(3) Die Modellfunktion „1. Führungsebene KRAGES“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

FKRA_I1/5

Führungskompetenz Stufe 1

B1/19

FKRA_I2/5

Führungskompetenz Stufe 2

B1/20

FKRA_I3/5

Führungskompetenz Stufe 3

B1/21

FKRA_I4/5

Führungskompetenz Stufe 4

B1/22

FKRA_I5/5

Führungskompetenz Stufe 5

B1/23

   

23.12.2019

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