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ARTIKEL V Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2001

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL V

Kosten

a) Die EUTELSAT und das Unternehmen Eutelsat S.A. treffen Vereinbarungen über die Deckung von Kosten und Ausgaben der EUTELSAT im Einklang mit der Vereinbarung.

b) Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Sekretariats, darunter unter anderem Miet- und damit verbundene Kosten für die Unterhaltung der Geschäftsgebäude, Gehälter und Bezüge des Personals, die Kosten für die Organisation und Durchführung der Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, die Kosten für Beratungen zwischen der EUTELSAT, den Vertragsparteien und anderen Organisationen sowie die Kosten für Maßnahmen, welche die EUTELSAT nach Artikel III trifft, um die Wahrung der fundamentalen Grundsätze durch das Unternehmen Eutelsat S.A. sicherzustellen, werden nach Artikel V lit. a im Rahmen der anwendbaren, in der Vereinbarung festgelegten Obergrenzen vom Unternehmen Eutelsat S.A. getragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027338

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