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ARTIKEL VI Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2001

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL VI

Struktur der EUTELSAT

a) Die EUTELSAT hat folgende Organe:

  1. i) die Versammlung der Vertragsparteien;
  2. ii) das Sekretariat unter Leitung des geschäftsführenden Sekretärs.

b) Jedes Organ handelt im Rahmen der Befugnisse, die ihm durch das Übereinkommen übertragen sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027339

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