vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL IV Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2001

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

ARTIKEL IV

Rechtspersönlichkeit

a) Die EUTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit.

b) Die EUTELSAT besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann namentlich

  1. i) Verträge schließen;
  2. ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten, besitzen und darüber verfügen;
  3. iii) Prozesspartei sein;
  4. iv) Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027337

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)