Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
ARTIKEL IV
Rechtspersönlichkeit
a) Die EUTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit.
b) Die EUTELSAT besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann namentlich
- i) Verträge schließen;
- ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten, besitzen und darüber verfügen;
- iii) Prozesspartei sein;
- iv) Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR40027337
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