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§ 30 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Nichtantreten zu einer Prüfung, Nachtragsprüfung

§ 30.

(1) Ist ein Schüler

  1. 1. durch Krankheit oder
  2. 2. aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen, wie insbesondere schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Angehörigen, Erkrankung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Entbindung der Ehegattin oder Lebensgefährtin,

(2) Können Prüfungen des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres auf Grund einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist in den ersten zwei Wochen des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine Nachtragsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen. Im Fall einer neuerlichen Verhinderung gelten die Unterrichtsfächer als nicht beurteilt (§ 32 Abs. 1 Z 7).

(3) Können Prüfungen des dritten Ausbildungsjahres auf Grund einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist mindestens vier Wochen vor der Diplomprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine Nachtragsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission abzulegen.

(4) Wird die Nachtragsprüfung in einem der Unterrichtsfächer oder Teilgebiete gemäß Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder kann auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht beurteilt werden, ist dieses Unterrichtsfach oder die entsprechenden Teilgebiete als zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abzulegen. Ist keine zusätzliche Teilprüfung auf Grund einer mit der Note „nicht genügend“ beurteilten kommissionellen Wiederholungsprüfung gemäß § 28 Abs. 3 abzulegen, kann ein weiteres nicht beurteiltes Unterrichtsfach als zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abgelegt werden.

(5) Tritt ein Schüler zu einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Einzelprüfung, Dispensprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der in Abs. 1 Z 1 oder 2 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.

(6) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 entscheidet nach Anhörung des Schülers

  1. 1. bei einer Einzelprüfung, Teilprüfungen von Einzelprüfungen, Dispensprüfungen oder Nachtragsprüfungen der Direktor und
  2. 2. bei einer kommissionellen Wiederholungsprüfung die Wiederholungsprüfungskommission.

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143484

alte Dokumentnummer

N8199959932L

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