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§ 28 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Wiederholen einer Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung

§ 28.

(1) Während des laufenden Ausbildungsjahres darf jede Einzelprüfung oder Teilprüfung einer Einzelprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wird, einmal bei der betreffenden Lehrkraft wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzunehmen.

(2) Sind am Ende des ersten oder zweiten Ausbildungsjahres die Leistungen des Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 oder gemäß § 26 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist in den ersten zwei Wochen des folgenden Ausbildungsjahres in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen.

(3) Sind nach Abschluß der theoretischen Ausbildung des dritten Ausbildungsjahres die Leistungen des Schülers in einem oder höchstens zwei Unterrichtsfächern nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten gemäß Abs. 1 oder gemäß § 26 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist mindestens vier Wochen vor der Diplomprüfung in den betreffenden Unterrichtsfächern oder Teilgebieten je eine mündliche Wiederholungsprüfung vor der Wiederholungsprüfungskommission (§ 29) abzulegen. Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung in den jeweiligen Teilgebieten eines Unterrichtsfaches positiv beurteilt, ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß § 25 Abs. 4 zu erstellen.

(4) Wird die kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 3 in nur einem Unterrichtsfach oder Teilgebiet neuerlich mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder kann diese auf Grund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 und 2 nicht beurteilt werden, ist im betreffenden Unterrichtsfach oder in den betreffenden Teilgebieten eine zusätzliche Teilprüfung im Rahmen der Diplomprüfung abzulegen.

(5) Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend“.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143482

alte Dokumentnummer

N8199959930L

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