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§ 29 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Wiederholungsprüfungskommission

§ 29.

(1) Der Prüfungskommission für Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 2 und 3 und Nachtragsprüfungen gemäß § 30 Abs. 2 (Wiederholungsprüfungskommission) gehören folgende Personen an:

  1. 1. der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
  2. 2. die Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches,
  3. 3. eine weitere Lehrkraft und
  4. 4. ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege.

(2) Bei Verhinderung des Kommissionsmitgliedes gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Direktor für dieses einen Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Die Wiederholungsprüfungskommission ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches mindestens ein weiteres Kommissionsmitglied anwesend ist.

(4) Die Wiederholungsprüfungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Der Direktor hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens zwei Wochen vor dem Termin der kommissionellen Wiederholungsprüfung oder Nachtragsprüfung zu laden.

(6) Der Direktor hat die Prüfungstermine den Schülern unverzüglich und nachweislich bekanntzugeben.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143483

alte Dokumentnummer

N8199959931L

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