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§ 31 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Wiederholen eines Praktikums

§ 31.

(1) Werden im Rahmen eines Ausbildungsjahres die Leistungen eines Schülers in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehestmöglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit an einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und darf nicht durch dieselbe Lehr- oder Fachkraft beurteilt werden.

(2) Der Schüler ist berechtigt, zu wiederholende Praktika bis zur Höchstdauer von drei Wochen während der Ferien (§ 9 Abs. 3) zu wiederholen. Ist ein Wiederholen während der Ausbildungszeit nicht möglich, kann die Ausbildung durch die Diplomprüfungskommission verlängert werden.

(3) Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.

(4) In einem Ausbildungsjahr darf höchstens ein Praktikum einmal wiederholt werden.

Schlagworte

Lehrkraft

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143485

alte Dokumentnummer

N8199959933L

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