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§ 9 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Ausbildungsjahr

§ 9.

(1) Ein Ausbildungsjahr umfaßt zwölf Monate.

(2) Der Beginn einer Ausbildung (erstes Ausbildungsjahr) ist vom Direktor festzusetzen und dem Landeshauptmann spätestens zwei Monate vor Beginn des ersten Ausbildungsjahres anzuzeigen.

(3) Für jedes Ausbildungsjahr sind Ferien im Ausmaß von insgesamt acht Wochen festzusetzen. Der Direktor hat für jedes Ausbildungsjahr nach Anhörung der Schülervertretung die Aufteilung und den Zeitpunkt der Ferien festzusetzen, wobei jährlich mindestens vier Wochen Ferien ohne Unterbrechung zu gewähren sind. Für Feiertage, die innerhalb der Ferien liegen, müssen keine zusätzlichen Ferientage gewährt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143463

alte Dokumentnummer

N8199959911L

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