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§ 10 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Ausbildungszeiten

§ 10.

(1) Die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung (Ausbildungszeit) hat in allen drei Ausbildungsjahren höchstens 40 Wochenstunden zu betragen.

(2) Eine Unterrichtsstunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 Minuten und höchstens 50 Minuten. Eine Praktikumsstunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143464

alte Dokumentnummer

N8199959912L

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