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§ 11 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Teilnahmeverpflichtung

§ 11.

Die Schüler sind verpflichtet, an der jeweiligen in den Anlagen 1 bis 11 angeführten theoretischen und praktischen Ausbildung sowie der Ausbildung im schulautonomen Bereich im entsprechenden Stundenausmaß teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143465

alte Dokumentnummer

N8199959913L

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