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§ 32 GuK-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1999

Wiederholen eines Ausbildungsjahres

§ 32.

(1) Wenn

  1. 1. die Leistungen eines Schülers in einem Ausbildungsjahr in zwei Praktika mit „nicht bestanden“ beurteilt werden,
  2. 2. eine oder beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 2 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
  3. 3. beide kommissionelle Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt oder auf Grund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt werden,
  4. 4. eine der kommissionellen Wiederholungsprüfungen gemäß § 28 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt und die andere kommissionelle Wiederholungsprüfung auf Grund einer Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt werden,
  5. 5. ein gemäß § 31 wiederholtes Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird,
  6. 6. die Leistungen eines Schülers im Rahmen einer Nachtragsprüfung gemäß § 30 Abs. 2 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden,
  7. 7. die Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsfach gemäß § 30 Abs. 2 nicht beurteilt werden können oder
  8. 8. die Leistungen eines Schülers in mehr als einem Unterrichtsfach oder Teilgebiet eines Unterrichtsfaches gemäß § 30 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden oder auf Grund einer neuerlichen Verhinderung gemäß § 30 Abs. 1 oder 2 nicht beurteilt werden können,
  1. hat der Schüler das betreffende Ausbildungsjahr einschließlich der Einzelprüfungen und Praktika zu wiederholen.

(2) Wenn

  1. 1. ein Schüler vor Wiederholung eines mit „nicht bestanden“ beurteilten Praktikums in das nächsthöhere Ausbildungsjahr aufgestiegen ist (§ 34 Abs. 2),
  2. 2. das wiederholte Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt wird (Abs. 1 Z 5),
  3. 3. der betreffende Schüler in der Folge das Ausbildungsjahr zu wiederholen hat und
  4. 4. auf Grund des zeitlich fortgeschrittenen zu wiederholenden Ausbildungsjahres bereits erfolgreich absolvierte Einzelprüfungen, Teilprüfungen von Einzelprüfungen oder Praktika versäumt wurden,

(3) Sind die Leistungen eines Schülers am Ende eines Ausbildungsjahres in drei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, entscheidet die Aufnahmekommission über die Zulassung des Schülers zur Wiederholung des betreffenden Ausbildungsjahres unter Bedachtnahme auf den zu erwartenden Ausbildungserfolg und die zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze. Eine Nichtzulassung bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung.

(4) Jedes Ausbildungsjahr darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 5 höchstens einmal wiederholt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2020

Gesetzesnummer

10011179

Dokumentnummer

NOR12143486

alte Dokumentnummer

N8199959934L

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