Bundeshaftung und Bundeszuschüsse
§ 5.
(1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 12 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(2) Die Bundes-Sport GmbH finanziert nach Maßgabe der vom Bund hierfür zur Verfügung gestellten Mittel entsprechend des Bedarfs die Errichtung und den Erwerb von Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 sowie Investitionen durch die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH
- 1. in ihre Sportstätten, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung dienen, und
- 2. in die Erweiterung und Verbesserung der den Sportstätten angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 100/2017)
Schlagworte
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018
Gesetzesnummer
10010107
Dokumentnummer
NOR40194525
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