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§ 2 BSEOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Unternehmensgegenstand, Tochtergesellschaften

§ 2.

(1) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere:

  1. 1. die Vermietung von Sportanlagen,
  2. 2. die Vermietung von Unterkünften,
  3. 3. die Bereitstellung von Verpflegung und
  4. 4. die sportliche Betreuung der Gäste.

(2) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist weiters vorzusehen, daß der Betrieb nach Abs. 1 dem Ziel der Förderung des Spitzen- und Leistungssportes sowie der Förderung der Sportaus- und‑weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten, und der Förderung des Breitensports zu dienen hat.

(3) In allfälligen künftigen Gesellschaftsverträgen ist der Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1 vorzusehen.

(4) Die Gesellschaft ist, wenn dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und die Ziele gemäß Abs. 2 nicht gefährdet sind, berechtigt,

  1. 1. für Bundessporteinrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 Tochtergesellschaften zu gründen;
  2. 2. die Betriebsführung von Bundessporteinrichtungen einem Sportverband im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zu übertragen;
  3. 3. Bundessporteinrichtungen oder Teile von ihnen zu veräußern oder zu belasten;
  4. 4. für den Leistungs- und Spitzensport geeignete spezifische Einrichtungen zu errichten und zu erwerben und als Bundessporteinrichtungen zu betreiben, soweit dies zur Verbesserung des strukturellen sportspezifischen österreichweiten Angebots zweckmäßig ist, wobei beim Erwerb § 14 Anwendung findet.

Schlagworte

Spitzensport, Sportausbildung, Sportweiterbildung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR40194523

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