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§ 14 BSEOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1998

5. Abschnitt

Abgabenbefreiung

§ 14.

Alle Vorgänge nach diesem Gesetz und alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, den Vermögensübertragungen und Übertragungen von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit. Dies gilt auch für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gemäß § 3 Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR12127988

alte Dokumentnummer

N7199853527L

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