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§ 13 BSEOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1998

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten

§ 13.

Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 1 Arbeitnehmer der Gesellschaft werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Gesellschaft über und sind von dieser dem Bund zu refundieren.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018

Gesetzesnummer

10010107

Dokumentnummer

NOR12127987

alte Dokumentnummer

N7199853526L

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