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§ 7 Schulzeitverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2022

Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen (einschließlich der Berufstätigenform)

§ 7.

(1) Die Lehrgänge der Bauhandwerkerschulen haben mindestens 13 volle Unterrichtswochen zu umfassen. Sie beginnen frühestens am 15. November und enden spätestens am 6. April des jeweiligen Schuljahres. Die Festsetzung des Beginnes und der Dauer des Lehrganges – an Bauhandwerkerschulen für Berufstätige auch der Semester – erfolgt durch den Schulleiter.(Anm. 1) Schultage sind die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach § 2 Abs. 4 bis 8 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.(Anm. 2)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 81/2007)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 519/2004)

(4) Für die in Abs. 1 genannten Schulen gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 2a und Abs. 4 Z 5 des Schulzeitgesetzes 1985.

(___________________

Anm. 1: Art. 5 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 368/2022 lautet: „In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „Lehrganges“ die Wendung „– an Bauhandwerkerschulen für Berufstätige auch der Semester –“ eingefügt.“ Gemeint ist wohl § 7 Abs. 1 dritter Satz.)

(___________________

Anm. 2: Art. 5 Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 368/2022 lautet: „In § 7 Abs. 1 dritter Satz wird das Zitat „§ 2 Abs. 4 bis 7“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 4 bis 8“ ersetzt.“ Gemeint ist wohl § 7 Abs. 1 vierter Satz.)

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40247411