vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 519/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

519. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung

519. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Schulzeitverordnung geändert wird

Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/1998, wird verordnet:

Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 514/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. Bauhandwerkerschulen und Meisterschulen,“

2. In § 1 Abs. 2 wird der Klammerausdruck durch die Wendung „(§ 2 Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz, 5 und 7, § 4 Abs. 1 zweiter Satz) -" ersetzt.

3. Die Überschrift des § 7 lautet:

„Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen und für die Meisterschulen für das Malerhandwerk“

4. § 7 Abs. 3 entfällt.

5. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die in Abs. 1 und 2 genannten Schulen gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, 2a und 4 Z 4 des Schulzeitgesetzes 1985.“

6. § 10 Abs. 1 lautet:

(1) Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1. Für die Schüler der II. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
  1. 2. Für die Schüler der II. Jahrgänge der vierjährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr vier Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
  1. 3. Für die Schüler der III. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
    1. a) „Landwirtschaft“, „Landtechnik“ und „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen,
    1. b) „Wein- und Obstbau“ und „Land- und Ernährungswirtschaft“ fünf Wochen sowie
    1. c) „Garten- und Landschaftsgestaltung“, „Gartenbau“ und „Forstwirtschaft“ sechs Wochen

    vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.

  1. 4. Für die Schüler der IV. Jahrgänge beginnt das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
    1. a) „Landwirtschaft“ und „Landtechnik“ sechs Wochen sowie
    1. b) „Wein- und Obstbau“ und „Land- und Ernährungswirtschaft“ fünf Wochen

    nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres.

  1. 5. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
    1. a) „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen sowie
    1. b) „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen

    vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.“

7. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 519/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

  1. 1. § 1 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
  1. 2. § 7 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,
  1. 3. § 10 Abs. 1 Z 1 tritt mit 1. September 2005 in Kraft,
  1. 4. § 10 Abs. 1 Z 3 tritt mit 1. September 2006 in Kraft und
  1. 5. § 10 Abs. 1 Z 4 und 5 treten mit 1. September 2007 in Kraft.“

Gehrer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)