519. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Schulzeitverordnung geändert wird
Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/1998, wird verordnet:
Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 514/1996, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:
- „6. Bauhandwerkerschulen und Meisterschulen,“
2. In § 1 Abs. 2 wird der Klammerausdruck durch die Wendung „(§ 2 Abs. 4 Z 2 zweiter Halbsatz, 5 und 7, § 4 Abs. 1 zweiter Satz) -" ersetzt.
3. Die Überschrift des § 7 lautet:
„Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen und für die Meisterschulen für das Malerhandwerk“
4. § 7 Abs. 3 entfällt.
5. § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Für die in Abs. 1 und 2 genannten Schulen gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, 2a und 4 Z 4 des Schulzeitgesetzes 1985.“
6. § 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gelten hinsichtlich des Schuljahres folgende Sonderbestimmungen:
- 1. Für die Schüler der II. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
- 2. Für die Schüler der II. Jahrgänge der vierjährigen Sonderformen endet das Unterrichtsjahr vier Wochen vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
- 3. Für die Schüler der III. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
- a) „Landwirtschaft“, „Landtechnik“ und „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen,
- b) „Wein- und Obstbau“ und „Land- und Ernährungswirtschaft“ fünf Wochen sowie
- c) „Garten- und Landschaftsgestaltung“, „Gartenbau“ und „Forstwirtschaft“ sechs Wochen
vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.
- 4. Für die Schüler der IV. Jahrgänge beginnt das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
- a) „Landwirtschaft“ und „Landtechnik“ sechs Wochen sowie
- b) „Wein- und Obstbau“ und „Land- und Ernährungswirtschaft“ fünf Wochen
nach dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn des Schuljahres.
- 5. Für die Schüler der IV. Jahrgänge endet das Unterrichtsjahr in den Fachrichtungen
- a) „Garten- und Landschaftsgestaltung“ und „Gartenbau“ zwei Wochen sowie
- b) „Lebensmittel- und Biotechnologie“ vier Wochen
vor dem im Schulzeitgesetz 1985 geregelten Beginn der Hauptferien.“
7. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 519/2004 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
- 1. § 1 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 Z 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
- 2. § 7 Abs. 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,
- 3. § 10 Abs. 1 Z 1 tritt mit 1. September 2005 in Kraft,
- 4. § 10 Abs. 1 Z 3 tritt mit 1. September 2006 in Kraft und
- 5. § 10 Abs. 1 Z 4 und 5 treten mit 1. September 2007 in Kraft.“
Gehrer
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