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BGBl II 81/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

81. Verordnung: Änderung der Schulzeitverordnung

81. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Schulzeitverordnung geändert wird

Auf Grund des § 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird verordnet:

Die Schulzeitverordnung, BGBl. Nr. 176/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 519/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Werkschulheime,“

2. § 1 Abs. 1 Z 6 lautet:

  1. „6. Bauhandwerkerschulen,“

3. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten.“

4. § 2 samt Überschrift lautet:

„Sonderbestimmungen für die Werkschulheime

§ 2. (1) Für die Werkschulheime gelten folgende Sonderbestimmungen:

  1. 1. Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 7.30 Uhr beginnen;
  2. 2. hinsichtlich des Unterrichtsendes können, wenn es aus pädagogischen Gründen zweckmäßig erscheint, höchstens zwei Unterrichtsstunden nach dem Abendessen abgehalten werden (Abendunterricht);
  3. 3. eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.“

5. § 4 samt Überschrift lautet:

„Sonderbestimmungen für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein, NÖ

§ 4. (1) § 2 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 gilt mit folgender Ergänzung: Kann die gemäß Art. V Z 2 lit. b der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, vorgeschriebene Dauer der Lehrgänge unter Bedachtnahme auf die Unterbrechungen zu Weihnachten, aus Anlass von Semesterferien und zu Ostern nicht eingehalten werden, so sind zunächst die Semesterferien, erforderlichenfalls die Hauptferien (jedoch um nicht mehr als zwei Wochen), entsprechend zu verkürzen.

(2) Schultage sind jeweils die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 4 (unter Bedachtnahme auf die Sonderbestimmung des folgenden Abs. 3) des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind.

(3) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist so zu bestimmen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe durch Tage, die gemäß § 2 Abs. 4 oder 5 des Schulzeitgesetzes 1985 schulfrei sind, um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.“

6. Die Überschrift des § 7 lautet:

„Sonderbestimmungen für die Bauhandwerkerschulen“

7. § 7 Abs. 2 entfällt.

8. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die in Abs. 1 genannten Schulen gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b, Abs. 2a und Abs. 4 Z 5 des Schulzeitgesetzes 1985.“

9. Im § 9 lautet der erste Satz:

„Für die Schüler des III. Jahrganges sowie des 2. Semesters des Kollegs beginnen die Hauptferien am 1. Juni.“

10. § 11 samt Überschrift entfällt.

11. Die Überschrift des § 12 lautet:

„In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten“

12. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 Abs. 1 Z 1 und 6, § 1 Abs. 2, § 2 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, die Überschrift des § 7, § 7 Abs. 4, § 9 sowie die Überschrift des § 12 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 81/2007 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Zugleich treten § 7 Abs. 2 sowie § 11 samt Überschrift in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“

Schmied

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