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§ 6 Schulzeitverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.2022

Sonderbestimmungen für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige (ausgenommen als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an den Bildungsanstalten sowie Bauhandwerkerschulen für Berufstätige)

§ 6.

(1) Für die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige ist zusätzlich zu den schulfreien Tagen des § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 der 23. Dezember schulfrei.

(2) Der Unterrichtsbeginn ist von Montag bis Freitag unter Bedachtnahme auf den ortsüblichen Arbeitsschluß und eine für die Mehrzahl der Schüler allenfalls erforderliche Zufahrtszeit festzulegen. An Samstagen darf der Unterricht frühestens um 8 Uhr beginnen, sofern der Samstagvormittag für die Mehrzahl der Schüler arbeitsfrei ist; andernfalls darf der Unterricht erst nach dem ortsüblichen Arbeitsschluß unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Mittagspause beginnen. Der Unterricht darf von Montag bis Freitag bis längstens 22 Uhr, an Samstagen bis längstens 18 Uhr dauern.

(3) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2022

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40247410