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§ 2b ÖAWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Leistungsvereinbarungen

§ 2b.

(1) Leistungsvereinbarungen mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sind öffentlich-rechtliche Verträge.

(2) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat

  1. 1. die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen;
  2. 2. bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009182

Dokumentnummer

NOR40225171