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§ 3 ÖAWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2018

Mitwirkung der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten

§ 3.

Die Österreichische Akademie der Wissenschaften übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, zu deren Gültigkeit die Bestätigung durch den Bundespräsidenten erforderlich ist; ebenso bedürfen die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums (des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der beiden Sekretäre) der Bestätigung durch den Bundespräsidenten.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10009182

Dokumentnummer

NOR40201615

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