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§ 2a ÖAWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Finanzierung

§ 2a.

(1) Die Finanzierung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften erfolgt aus:

  1. 1. Mitteln, die ihr der Bund aufgrund des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes, des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes, bereitstellt,
  2. 2. Zuwendungen der Europäischen Kommission,
  3. 3. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen sowie
  4. 4. sonstigen Einnahmen.

(2) Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 1 Z 1 sind § 13 Abs. 1, 3 und 8 bis 10 sowie § 13a Abs. 1, Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 3 dritter und vierter Satz sowie Abs. 4 bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt an die Stelle der Universitäten. Die jeweils andere Partei ist von der Anrufung umgehend zu verständigen.
  2. 2. Anstelle der Schlichtungskommission gemäß § 13a UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:
  1. a) die oder der Vorsitzende ist von
  1. aa) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
  2. bb) der Präsidentin oder dem Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
  1. b) je zwei Mitglieder sind von
  1. aa) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
  2. bb) der Präsidentin oder dem Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
  1. zu bestellen;
  1. c) kommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Z 1 eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß lit. b bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;
  2. d) kommt auch im Fall der lit. c keine Einigung zustande, so haben
  1. aa) die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
  2. bb) die Präsidentin oder der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
  1. je eine Person zu nominieren, wobei das Los über den Vorsitz entscheidet;
  1. e) sämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit in der Forschung oder im Forschungsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von außeruniversitären, international ausgerichteten Grundlagenforschungseinrichtungen qualifiziert sein müssen;
  2. f) die Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Angehörige der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sein.
  1. 3. Wenn die Leistungen der jeweiligen Parteien nicht der Leistungsvereinbarung entsprechen und keine abweichende Regelung in der Leistungsvereinbarung getroffen ist, hat die Schlichtungskommission
  1. a) im budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und
  2. b) im Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch die Österreichische Akademie der Wissenschaften

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

10009182

Dokumentnummer

NOR40225170