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§ 11 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

§ 11

Die Verwaltung des nach § 10 rechtlich verselbständigten Personalvertretungsfonds obliegt dem Personalvertretungsorgan, dem der Fonds zugeordnet ist. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende dieses Personalvertretungsorgans, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Im übrigen sind die §§ 4 bis 9 sinngemäß anzuwenden.

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