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§ 8 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

§ 8

(1) Spätestens vierzehn Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche, hat der Zentralausschuß bzw. haben die ehemaligen Mitglieder des Zentralausschusses über die Verwaltung des Personalvertretungsfonds schriftlich Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind gesondert auszuweisen.

(2) Bei den Eingängen sind Eingänge aus der Personalvertretungsumlage und sonstige Eingänge gesondert auszuweisen.

(3) Bei den Ausgaben sind die Beträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft aufgewendet wurden, jeweils gesondert auszuweisen.

(4) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind vom Zentralausschußvorsitzenden und dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rechnungsprüfern gegenzuzeichnen.

(5) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in der nächsten Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) zu machen sowie zur Einsicht für alle Arbeitnehmer des Unternehmens aufzulegen; Zeit und Ort der Einsichtnahme sind durch Anschlag bekanntzumachen.

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