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§ 9 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

§ 9

Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Zentralausschuß die vorhandenen Mittel sowie die Kassabücher, die Belege und sonstigen Aufzeichnungen und Urkunden dem nachfolgenden Zentralausschuß zu übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, die der nachfolgende Zentralausschuß bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren hat.

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