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§ 5 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

§ 5

Soweit die §§ 11 und 12 nicht anderes bestimmen, beschließt über Leistungen aus dem Personalvertretungsfonds der Zentralausschuß und sind Anweisungen zu Leistungen aus dem Personalvertretungsfonds vom Vorsitzenden des Zentralausschusses zu unterfertigen und vom Kassaverwalter gegenzuzeichnen.

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