vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

§ 7

(1) Der Vorsitzende des Zentralausschusses und die Rechnungsprüfer sind berechtigt, jederzeit die Aufzeichnungen des Kassaverwalters sowie den Kassastand zu überprüfen.

(2) Auf Verlangen des Zentralausschusses oder der Rechnungsprüfer sowie bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters hat der Kassaverwalter unverzüglich einen Kassaabschluß zu machen.

(3) Werden Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen. Erforderlichenfalls hat der Vorsitzende des Zentralausschusses dem Kassaverwalter aufzutragen, sich bis zu einer Beschlußfassung durch den Zentralausschuß der Fortführung der Geschäfte zu enthalten, die in der Verwahrung des Kassaverwalters befindlichen Barmittel an sich zu nehmen und den Zentralausschuß, die Rechnungsprüfer (§ 20) sowie die zuständige Arbeiterkammer unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)