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§ 12 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

Vertretungsweise Verwaltung

§ 12

(1) In der Versammlung, in der die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen wurde (§ 1), hat die Personalvertreterversammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs-(Vertretungs)organs (§§ 4, 11) zu beschließen. Dieser Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und die dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie die Verständigung der für die vertretungsweise Verwaltung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) im Einzelfall zu erfolgen hat.

(2) Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung) des Personalvertretungsfonds kann stimmberechtigten Arbeitnehmern (§ 16 Abs. 1 PBVG) sowie anderen eigenberechtigten Personen (Personenmehrheiten), die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis zum Personalvertretungsfonds stehen, mit deren Zustimmung übertragen werden. Mit der vertretungsweisen Verwaltung kann auch jeder im Unternehmen bestellte Vertrauenspersonenausschuß betraut werden.

(3) Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung hat den gemäß Abs. 1 gefaßten Beschluß den Rechnungsprüfern, dem Betriebsinhaber, der für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit) sowie der zuständigen Arbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben und im Betrieb durch Anschlag kundzumachen.

(4) Im Falle des § 1 Abs. 2 obliegt die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 den Betriebsversammlungen; im Falle des § 1 Abs. 3 obliegt diese Beschlußfassung der Betriebsversammlung. Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Wurde kein Beschluß nach Abs. 1 gefaßt, so obliegt die vertretungsweise Verwaltung des Personalvertretungsfonds für die Dauer der Funktionsunfähigkeit eines nachgeordneten Personalvertretungsorgans dem Zentralausschuß, für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses dem an Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer, wobei die vertretungsweise Verwaltung aber jeweils nicht länger als ein Jahr dauern darf. Bestehen keine funktionsfähigen Rechnungsprüfer, so hat die zuständige Arbeiterkammer den Personalvertretungsfonds vertretungsweise zu verwalten. In diesem Fall kann jeder Arbeitnehmer des Betriebes die zuständige Arbeiterkammer vom Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans verständigen. Die vertretungsweise Verwaltung hat sich auf die Besorgung laufender Angelegenheiten, das ist insbesondere die Gebarung von bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen, zu beschränken.

(6) Der zur vertretungsweisen Verwaltung nach Abs. 5 berufene Zentralausschuß kann eine Personalvertreterversammlung einberufen, die durch Beschluß eine andere Person (Personenmehrheit) mit der vertretungsweisen Verwaltung für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des nachgeordneten Personalvertretungsorgans, längstens aber für ein Jahr, beauftragen kann. Der zur vertretungsweisen Verwaltung nach Abs. 5 berufene Rechnungsprüfer oder die Arbeiterkammer kann eine Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) einberufen, die durch Beschluß eine andere Person (Personenmehrheit) mit der vertretungsweisen Verwaltung für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses, längstens aber für ein Jahr, beauftragen kann. Im übrigen gilt Abs. 5 letzter Satz.

(7) Die gemäß Abs. 1 oder 6 mit der vertretungsweisen Verwaltung Betrauten haben die zuständige Arbeiterkammer, den Betriebsinhaber sowie – außer in den Fällen des Abs. 5 – die Rechnungsprüfer unverzüglich schriftlich von der Aufnahme oder Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Sie haben bei Aufnahme der Tätigkeit eine Zwischenrechnung vorzunehmen. §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.

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