Abschnitt 2
Auflösung des Personalvertretungsfonds; Wiedereingliederung rechtlich verselbständigter Teile in den Personalvertretungsfonds Voraussetzungen
§ 13
(1) Wird das Unternehmen dauernd eingestellt oder ist die durch Gesetz oder durch Beschluß der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 12 Abs. 1, 5 und 6) abgelaufen, so ist der Personalvertretungsfonds aufzulösen.
(2) Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist wieder einzugliedern, wenn der oder die Betriebe im Wirkungsbereich des nachgeordneten Personalvertretungsorgans dauernd eingestellt werden, oder die durch Gesetz oder durch Beschluß der Personalvertreterversammlung vorgesehene Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung (§ 12 Abs. 1, 5 und 6) abgelaufen ist. Die Wiedereingliederung obliegt dem Zentralausschuß.
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