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§ 14 Personalvertretungsfonds-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.1998

Art und Weise der Auflösung bzw. der Wiedereingliederung

§ 14

(1) Die Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Personalvertretungsumlage beschlossen wird (§ 1 Abs. 1 bis 3), auch eine nähere Regelung über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung seiner Mittel für den Fall der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung zu beschließen. Anläßlich der rechtlichen Verselbständigung eines Teiles des Personalvertretungsfonds (§ 10) hat die Personalvertreterversammlung eine nähere Regelung über die Wiedereingliederung des rechtlich verselbständigten Teiles in den Personalvertretungsfonds zu beschließen. Später gefaßte Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung gefaßt wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebs- oder Unternehmenseinstellung ausgeschieden sind.

(2) Der Vorsitzende der Personalvertreterversammlung (Betriebsversammlung) hat jeden Beschluß über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds und die Verwendung seiner Mittel bzw. über die Wiedereingliederung des rechtlich verselbständigten Teiles in den Personalvertretungsfonds der zuständigen Arbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.

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