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Artikel 9 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 9

(1) Die Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit, die nach Artikel 6 Absatz 3 in Kraft bleiben, sowie die Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit, die nach Artikel 7 Absatz 1 geschlossen werden, können von den daran gebundenen Parteien einvernehmlich auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnt werden.

(2) Anhang V bezeichnet die Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit, die nach Artikel 6 Absatz 3 in Kraft bleiben und nach Absatz 1 auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnt werden.

(3) Die in Betracht kommenden Vertragsstaaten notifizieren nach Artikel 81 Absatz 1 die nach Absatz 1 auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnten Bestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 von ihnen geschlossener Abkommen über Soziale Sicherheit. Diese Bestimmungen werden in Anhang V angeführt.

(4) Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die durch in Anhang V bezeichnete Bestimmungen gebunden sind, können, soweit es sie betrifft, einvernehmlich Änderungen in diesem Anhang vornehmen, die nach Artikel 81 Absatz 1 notifiziert werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083861

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