Artikel 6
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Übereinkommen ergeben.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen über Soziale Sicherheit im Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die in diesem Vertrag vorgesehenen Assoziierungsabkommen und die Maßnahmen zur Durchführung dieser Bestimmungen.
(3) Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 können zwei oder mehr Vertragsstaaten, soweit es sie betrifft, einvernehmlich die Bestimmungen von sie bindenden Abkommen über Soziale Sicherheit durch Anführung in Anhang III und die Bestimmungen zur Anwendung dieser Abkommen durch Anführung in einem Anhang zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens aufrechterhalten.
(4) Dieses Abkommen wird jedoch in den Fällen angewandt, an deren Regelung ein nicht durch die in Absatz 2 oder Absatz 3 erwähnten Bestimmungen gebundener Träger eines Vertragsstaates beteiligt ist, sowie in den Fällen von Personen, für die dieses Abkommen gilt und auf welche die genannten Bestimmungen nicht ausschließlich anwendbar sind.
(5) Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die durch in Anhang III bezeichnete Bestimmungen gebunden sind, können, soweit es sie betrifft, einvernehmlich Änderungen in diesem Anhang vornehmen, die nach Artikel 81 Absatz 1 notifiziert werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10008408
Dokumentnummer
NOR40083858
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