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Artikel 7 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 7

(1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können bei Bedarf Abkommen über Soziale Sicherheit nach den Grundsätzen dieses Abkommens miteinander schließen.

(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 im Sinne des Absatzes 1 geschlossene Abkommen sowie deren Änderungen oder Kündigungen. Die Notifizierung erfolgt binnen drei Monaten nach Inkrafttreten eines Abkommens oder seiner Änderung oder nach Wirksamwerden seiner Kündigung.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083859

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