Artikel 10
Hängt die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der diese Rechtsvorschriften anwendende Träger, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10008408
Dokumentnummer
NOR40083862
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)